Mitbestimmungsrechte stellen das Tagesgeschäft des Betriebsrates dar.
Der Betriebsrat ist u.a. bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. Dabei steht ihm ein Widerspruchsrecht z.B. bei Einstellungen und Versetzungen zu. Nicht selten wird der Betriebsrat gar nicht erst vom Arbeitgeber beteiligt, obwohl eine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme vorliegt. Es ist daher essentiell für den Betriebsrat zu wissen, ob Maßnahmen als personelle Maßnahmen i.S.d. § 99 BetrVG zu qualifizieren sind. Wird der Betriebsrat dann beteiligt, gilt es Fehler zu vermeiden, die zur Unwirksamkeit des Widerspruchs, bzw. zum Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 führen.
Auch hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Sachverhalt unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand fällt oder nicht.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch Mitbestimmungsrechte, die sich aus den allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG ergeben.