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Interessenausgleich und Sozialplan

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen.

Hierbei handelt es sich um eine sehr komplexe Materie, die vom Betriebsrat ohne Hinzuziehung anwaltlicher Unterstützung kaum alleine in den Griff zu bekommen ist. Deshalb hat der Gesetzgeber auch geregelt, dass der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern auch ohne nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anwaltliche Unterstützung zur Beratung hinzuziehen darf (§ 111 Satz 2 BetrVG). Aber auch in kleineren Unternehmen ist die Hinzuziehung eines Anwalts regelmäßig zulässig, da dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Unserer Erfahrung nach werden hier oft die besten Ergebnisse erzielt, wenn sich der Thematik so früh wie möglich professionell angenommen wird. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld bei Indizien, die auf eine Betriebsänderung hindeuten, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um eine optimale Vorbereitung zu gewährleisten und das bestmögliche Ergebnis für die Belegschaft erzielen zu können.

Sie können uns jederzeit gerne zu dem Thema kontaktieren.




 
 
 
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