Das private Versicherungsrecht steht im unmittelbaren Zusammenhang zum Sozialrecht.
Neben der Absicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung betreiben viele Beschäftigte nämlich noch Vorsorge durch den Abschluss privater Versicherungen, insbesondere von Krankentagegeldversicherungen, Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Zum Beispiel können im Fall eines Arbeitsunfalls mit nachfolgender Erwerbsminderung nicht nur Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft, sondern auch aus den drei oben genannten privaten Versicherungszweigen in Betracht kommen.
Krankentagegeldversicherung:
Die Krankentagegeldversicherung tritt im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte vorübergehend nicht in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Oftmals kommt es zu Einstellungen der Leistungen durch die Versicherer mit der Behauptung, dass der Versicherte nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer nicht mehr in der Lage wäre, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Es liege somit keine Arbeitsunfähigkeit, sondern Berufsunfähigkeit vor, weshalb die Krankentagegeldversicherung nicht mehr leistungspflichtig wäre.
Unfallversicherung:
Leistungen werden von den Versicherungsunternehmen häufig abgelehnt mit der Begründung, es habe kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen. Sofern Leistungen erbracht werden ist oftmals eine Prüfung dahingehend angezeigt, ob die Höhe der Leistungen zutreffend ermittelt wurde.
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung:
Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung soll im Falle der Berufsunfähigkeit Leistungen erbringen. Allerdings werden die Leistungen häufig mit folgenden Begründungen abgelehnt:
Wichtig ist, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen private Versicherungsunternehmen Melde- und Verjährungsfristen einzuhalten sind.
Sollten Sie Probleme mit Ihrer Versicherung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.