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Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG kann beispielsweise in der Neustrukturierung einer Abteilung, im Outsourcing oder sogar im bloßen Personalabbau liegen.

Oft ist es für den Betriebsrat problematisch, überhaupt im ersten Schritt zu erkennen, ob der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht zur umfassenden und rechtzeitigen Unterrichtung nicht nachkommt. Nicht selten bestreitet der Arbeitgeber auch - zu Unrecht - das Vorliegen einer Betriebsänderung.

Gerne beraten wir Sie bei einer laufenden Betriebsänderung, bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens einer Betriebsänderung, oder auch generell im Rahmen von Schulungen, um Ihnen dabei zu helfen Ihre Möglichkeiten zur Mitbestimmung bestmöglich wahrzunehmen zu können.

In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat auch ohne nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anwaltliche Unterstützung zur Beratung hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG). Aber auch in kleineren Unternehmen ist die Hinzuziehung eines Anwalts regelmäßig zulässig, da dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Wenn Sie zu dem Thema weitere Fragen haben, oder einen Besprechungstermin vereinbaren wollen, kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.


 
 
 
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